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Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gegenüber Verbrauchern

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/242ÖJZ 2024, 836 - 837 Heft 13 v. 11.9.2024

§ 93 Abs 1 JN

Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN wird, obgleich er im § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG getroffen, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen.

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