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Entlassung eines Personalvertreters

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/207ÖJZ 2024, 754 Heft 12 v. 21.8.2024

§ 22 Abs 2 NÖ GPVG

Nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) darf ein Personalvertreter idR nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden.

Wird die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, so entscheidet nach § 22 Abs 2 NÖ GPVG das zuständige Organ nach Anhörung des Zentralausschusses über die Entlassung, sodass die Entscheidungsbefugnis über die Kündigung oder Entlassung letztlich nicht beim Personalvertreterausschuss, sondern beim zuständigen Organ der Gemeinde liegt.

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