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Ausschluss aus Verein und aus Vereinsvorstand

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/288ÖJZ 2023, 985 - 988 Heft 16 v. 5.12.2023

§§ 7, 8 VereinsG; § 879 Abs 1 ABGB

Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann in den Statuten nicht als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG vorgesehen werden. Eine Bestimmung in den Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, ist daher nichtig.

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