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Für die erste Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten darf vom Betroffenen kein Kostenersatz verlangt werden

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturAndreas Kumin, Gregor MaderbacherÖJZ 2023/169ÖJZ 2023, 1002 - 1003 Heft 16 v. 5.12.2023

Die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, gilt auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 von ErwGr 63 DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Eine nationale Regelung, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassen wurde, kann diese Verpflichtung beschränken, jedoch dürfen der betroffenen Person nicht zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen die Kosten für eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Verantwortlichen sind, auferlegt werden. Im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses umfasst das Recht auf Erhalt einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

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