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Keine Nutzung von Daten aus Vorratsspeicherung zwecks Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfolgung von Dienstvergehen

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturClaudia FuchsÖJZ 2023/164ÖJZ 2023, 999 Heft 16 v. 5.12.2023

Art 15 Abs 1 DatenschutzRL für elektronische Kommunikation ist im Lichte der Art 7, 8 und 11 sowie von Art 52 Abs 1 EU-GRC dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass personenbezogene Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die in Anwendung einer aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechtsvorschrift von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und in der Folge in Anwendung dieser Rechtsvorschrift den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption genutzt werden dürfen.

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