Senat 12 sieht in der Zustellung des Strafantrags "Anordnung der HV". Durch Zustellung des Strafantrags lässt ein BG "die Bejahung der eigenen Zuständigkeit unmissverständlich erkennen und ordnete solcherart die HV an (§ 450 StPO)".
12 Ns 64/21i
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.