Bei Schulveranstaltungen erstreckt sich der Schutz der ges Unfallversicherung nicht auf die gesamte Zeit der Schulveranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Geschützt soll jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt.
10 Ob S 126/21h