Die Anordnung einer Nacherbschaft für den Fall, dass der Erbe keine leiblichen (ehelichen) Nachkommen hinterlässt, macht die Ausübung der Testierfreiheit in diesem Umfang nicht iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig. Den seit 1960 unveränderten Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Adoption ist keine Grundwertung zu entnehmen, leibliche Kinder und Wahlkinder hinsichtlich der Erbfolge nach den Eltern des Annehmenden gleich zu behandeln.