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Keine Grundbuchseintragung ohne vollständige Urkunde(n)

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2020/18ÖJZ 2020, 136 Heft 3 v. 27.1.2020

Die Vorlage einer "Teilausfertigung", eines "Auszugs" des Scheidungsvergleichs oder einer teilgeschwärzten Ausfertigung ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchsgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.

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