Die Vorlage einer "Teilausfertigung", eines "Auszugs" des Scheidungsvergleichs oder einer teilgeschwärzten Ausfertigung ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchsgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.