Der Betreiber eines Hochseilparks ist bei der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgender Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen einer Schulsportwoche als Organ des Bundes tätig. Für die Klage gegen den Betreiber auf Schadenersatz wegen Verletzung von (vertraglichen) Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Einweisung und Beaufsichtigung ist daher gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig.
1 Ob 87/19d