§ 382g EO (§ 16 ABGB; Art 8 MRK)
Je massiver und vielgestaltiger die Antragsgegner (AG) bisher schon gegen die Antragsteller (ASt) vorgegangen sind und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr sind breiter gefasste Verbote indiziert.