§ 55a EheG; § 98 EheG; § 93 Abs 1 ZPO
Der OGH legt dar, dass zwischen einem Scheidungsverfahren und einer Entscheidung über Haftungsfragen für Kreditverbindlichkeiten der Ehepartner eine Sachverbindung vorliegt, die die Ausweitung der Vollmacht des Rechtsvertreters rechtfertigt.