§ 5 j KschG
Der OGH legt dar, dass Gewinnspiele, die die Teilnahmebedingungen und die Bestimmung der Gewinner unzweifelhaft und eindeutig beschreiben, nicht in den Anwendungsbereich des § 5 j KschG fallen.
OGH 28.02.2003, 1 Ob 303/02v
§ 5 j KschG
Der OGH legt dar, dass Gewinnspiele, die die Teilnahmebedingungen und die Bestimmung der Gewinner unzweifelhaft und eindeutig beschreiben, nicht in den Anwendungsbereich des § 5 j KschG fallen.
OGH 28.02.2003, 1 Ob 303/02v