§ 90 Abs 1 StPO
Der OGH erläutert, dass das Einverständnis zur gesundheitlichen oder körperlichen Schädigung im Rahmen des Suchtmittelgebrauchs in jedem Fall den guten Sitten widerspricht, da es der ausschließliche medizinischen Zweckwidmung von Suchtmitteln zuwiderläuft.