§ 90 Abs 1 StPO
Der erkennende Senat betont, dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung bei einvernehmlicher Fremdschädigung und höherer Fachkenntnis des Täters nicht zur Anwendung gelangt.
OGH 13.11.2002, 13 Os 102/02
§ 90 Abs 1 StPO
Der erkennende Senat betont, dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung bei einvernehmlicher Fremdschädigung und höherer Fachkenntnis des Täters nicht zur Anwendung gelangt.
OGH 13.11.2002, 13 Os 102/02