§ 519 Abs 1 ZPO; § 501 Abs 1 ZPO
Der OGH führt aus, dass die Unterlassung der Prüfung einer Beweis- und Mängelrüge durch das Berufungsgericht bei einem Streitwert bis zu 4000 einer Zurückweisung der Berufung nicht gleichrangig ist, sodass eine Revision an den OGH nicht zulässig ist.