§ 87 Abs 1 EheG; Art 5 StGG
Die Befugnis des Gerichts, Mietrechte oder auch dingliche Rechte im Zuge des Aufteilungsverfahrens ehelichen Vermögens zu begründen, stellt keinen willkürlichen Eingriff in den grundrechtlich gebotenen Schutz dinglicher Rechte dar.