Im Prozess über Patentstreitigkeiten ist einer Partei, die ihren Prozessstandpunkt auf die Nichtigkeit eines Patents stützt, in der Regel zuzubilligen, zur Begründung dieses Vorbringens ein Gutachten eines Patentanwalts einzuholen, weil diese Berufsgruppe über das Fachwissen verfügt, das der Beurteilung der komplexen patentrechtlichen und technischen Zusammenhänge dient.
33 R 66/21z