Wird ein Zeichen in einer vom Registerstand abweichenden Form verwendet, muss die Beeinflussung der Unterscheidungskraft gem § 33a Abs 4 MarkSchG eigenständig und unabhängig von jenem Maßstab geprüft werden, der im Eintragungsverfahren ans Erfordernis der Unterscheidungskraft anzulegen ist.
Grundsätzlich kommt es darauf an, ob der Verkehr das benutzte abweichende Zeichen nach dem Gesamteindruck trotz der Wahrnehmung der Unterschiede mit der eingetragenen Marke gleichsetzt.