Der Beitrag behandelt den Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung von zu Unrecht eingehobenen Kreditbearbeitungsentgelten. Bei Anlastung des Bearbeitungsentgelts auf dem Kreditkonto beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Buchung zu laufen, weil ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Rückforderung besteht. Eine der Rückforderung entgegenstehende Widmung des Bearbeitungsentgelts liegt nicht vor. Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des OGH zum Beginn der Verjährungsfrist im Fall der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Zinsen bei variablen Raten (4 Ob 174/24b) unterstützt.