Zur Sanierung einer Gesellschaft, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedarf es oftmals neuer Liquidität. Diese ist vor allem erforderlich, um den Unternehmensbetrieb während des Insolvenzverfahrens aufrechtzuerhalten und anschließend einen Sanierungsplan erfüllen zu können. Zu diesem Zweck werden der insolventen Gesellschaft auch während des Insolvenzverfahrens – häufig von ihren Gesellschaftern – Finanzierungen gewährt. Wie derartige Finanzierungen im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens und nach dessen Beendigung durch Sanierungsplanbestätigung zu behandeln sind, ist allerdings nicht näher geregelt. Besonders relevant sind dabei die Fragen nach der Anwendbarkeit des EKEG und nach der Anfechtbarkeit der Finanzierung in einem Folgeinsolvenzverfahren. Da die Finanzierungsbereitschaft der Gesellschafter und damit die Sanierung der Gesellschaft maßgeblich von der Beantwortung dieser Fragen abhängt, lohnt ein genauerer Blick.