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Haftung des Bürgen für Kredite Geschäftsunfähiger - Fragen zu § 1352 ABGB1)1)Die Idee zu diesem Beitrag basiert auf einem Kapitel meiner im Herbst 2024 an der Uni Graz approbierten Dissertation. Diese wird demnächst vom BankVerlag als Monografie veröffentlicht: Ranftl, Bürgschaft und Haftung. Die Akzessorietät im Kreditsicherungsrecht.

AbhandlungenMMag.a Dr.in Sabine RanftlÖBA 2025, 113 Heft 2 v. 15.2.2025

Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger2)2)Unter dem Begriff "Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger" sind jene von gänzlich geschäftsunfähigen Personen einzuordnen, aber auch Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger, die nicht vom Vertreter nachträglich genehmigt wurden. Mit Genehmigung des Vertreters wird das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam. Solche Verbindlichkeiten können freilich mit einer Bürgschaft bekräftigt werden (vgl § 1351 ABGB); § 1352 ABGB kommt dann nicht zur Anwendung. sind absolut nichtig. Aufgrund der Anordnung in § 1352 ABGB ist eine dafür bestellte Bürgschaft dennoch wirksam. Unklar ist allerdings, wofür konkret der Bürge dann einzustehen hat. Ungeklärt ist auch, ob ihm nach Leistung an den Gläubiger ein Regressanspruch gegen den Geschäftsunfähigen zusteht bzw in welchem Umfang. Diese Fragen sollen mit dem vorliegenden Beitrag einer Klärung zugeführt werden.

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