Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger2) sind absolut nichtig. Aufgrund der Anordnung in § 1352 ABGB ist eine dafür bestellte Bürgschaft dennoch wirksam. Unklar ist allerdings, wofür konkret der Bürge dann einzustehen hat. Ungeklärt ist auch, ob ihm nach Leistung an den Gläubiger ein Regressanspruch gegen den Geschäftsunfähigen zusteht bzw in welchem Umfang. Diese Fragen sollen mit dem vorliegenden Beitrag einer Klärung zugeführt werden.