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Art 25 Abs 3 Satz 1 RL 2014/17/EU ist auch im Falle der vorzeitigen Kreditrückzahlung durch den Verbraucher nach dessen rechtmäßiger Vertragskündigung anzuwenden. Die Bestimmung steht nationalen Regelungen nicht entgegen, die im Falle der vorzeitigen Kreditrückzahlung eine angemessene und objektive Entschädigung des Kreditgebers für den entgangenen Gewinn und die Kosten dafür vorsehen. Dadurch darf es jedoch weder zu einer Vertragsstrafe gegen den Verbraucher kommen, noch der tatsächliche finanzielle Verlust des Kreditgebers überschritten werden.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2024/144ÖBA 2024, 820 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202411082001

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