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Unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Kosten, die für den Abschluss eines Hypothekardarlehensvertrages angefallen sind, nicht nur entscheidend, ob der Verbraucher Kenntnis von den Umständen hat, die die Missbräuchlichkeit der Klausel begründen, sondern auch, ob er deren rechtliche Bedeutung versteht. Ein entsprechender Kenntnisstand des Verbrauchers kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil eine ständige nationale Rsp zur Missbräuchlichkeit dieser Klauseln existiert.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2024/143ÖBA 2024, 815 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202411081506

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