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Das AIF-Fondsvermögen ist massezugehörig, Bescheide der FMA sind daher an den Insolvenzverwalter zu richten.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/295ÖBA 2024, 815 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202411081501

§ 2 Abs 2 IO, AIFMG

Das Fondsvermögen eines AIF betrifft das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen. Bescheide der FMA sind daher an den Insolvenzverwalter zu richten. Ein an die insolvente Gesellschaft gerichteter Bescheid entfaltet gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Rechtswirkungen.

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