https://doi.org/10.47782/oeba202411081502
§ 16 Abs 1 AIFMG, Art 18 RL 2011/61/EU (AIFM-RL), Art 22 DelVO (EU) Nr 231/2013
Für die ordnungsgemäße Verwaltung eines AIF ist es notwendig, für die so zentrale Funktion eines Portfoliomanagers jedenfalls eine schriftlich festgelegte Stellvertreterregelung vorzusehen, zu dokumentieren und allen Zuständigen zur Kenntnis zu bringen, um dem Erfordernis eines angemessenen und geeigneten personellen Ressourceneinsatzes zu entsprechen.