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Die Erzwingung der Öffnung versperrter Geschäftsräumlichkeiten und die darauf folgende Durchsuchung durch Organe der FMA ist (fallbezogen) kein AuvBZ.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/293ÖBA 2024, 814 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202411081403

§§ 60, 70 BWG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

Die FMA hat durch laufende Aufsicht dafür zu sorgen, dass die Kreditinstitute die gesetzlichen Vorgaben beachten, wobei ihr zur Erfüllung dieser Aufgabe die in § 70 Abs 1 BWG angeführten Informations-, Eingriffs- und Einschaumöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die FMA kann auch ohne besonderen Anlass Einschauen vornehmen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen. Vom (jederzeitigen) Einsichtnahmerecht sind sämtliche aufsichtsrechtlich relevante Unterlagen umfasst, darunter auch der gesamte Schriftverkehr sowie Aktenvermerke, interne Anweisungen, Sitzungsprotokolle, Organisationsunterlagen und dergleichen. Einsichtnahme bedeutet Einschau in den Räumlichkeiten des beaufsichtigten Unternehmens.

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