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Konkretisierungserfordernisse und Berichtigung des Spruchs.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/292ÖBA 2024, 814 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba20241181402

§ 35 Abs 1 und 2 FM-GwG, § 44a VStG, § 62 Abs 4 AVG, § 17 VwGVG

Im Fall der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (hier: nach dem FM-GwG) muss der Spruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechen. Im Rechtsmittelverfahren darf das BVwG angesichts der zahlreichen "Maßgaben" nicht mit (mehrdeutigen) Verweisungen auf das behördliche Straferkenntnis vorgehen, sondern es muss den gesamten Spruch wiedergeben, damit klar erkennbar ist, für welches ihr zurechenbare konkrete deliktische Verhalten welcher natürlichen Person die juristische Person bestraft wird.

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