https://doi.org/10.47782/oeba20241181402
§ 35 Abs 1 und 2 FM-GwG, § 44a VStG, § 62 Abs 4 AVG, § 17 VwGVG
Im Fall der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (hier: nach dem FM-GwG) muss der Spruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechen. Im Rechtsmittelverfahren darf das BVwG angesichts der zahlreichen "Maßgaben" nicht mit (mehrdeutigen) Verweisungen auf das behördliche Straferkenntnis vorgehen, sondern es muss den gesamten Spruch wiedergeben, damit klar erkennbar ist, für welches ihr zurechenbare konkrete deliktische Verhalten welcher natürlichen Person die juristische Person bestraft wird.