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Zur Unterscheidung von individueller und kollektiver Portfolioverwaltung.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/291ÖBA 2024, 814 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202411081401

§ 28 Abs 1 Z 3 InvFG 2011, WAG 2018

Bei einer Übertragung von Aufgaben nach § 28 Abs 1 Z 3 InvFG 2011 betreibt der Dritte eine individuelle Portfolioverwaltung und er unterliegt den Regelungen des WAG 2018 (und nicht den Regelungen des InvFG 2011 für die kollektive Portfolioverwaltung). Die "Produktion" von Kapitalanlagefonds (Fondsauflage, laufende Verwaltung, Produkttransparenz) regelt das InvFG 2011, den (Dritt-)Vertrieb der Fondsanteilsscheine das WAG 2018. Vom WAG 2018 ist nur die individuelle, nicht jedoch die kollektive Portfolioverwaltung erfasst. Soweit die FMA in diesem Zusammenhang eine Aufsichtslücke befürchtet, kann diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht geschlossen werden.

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