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Jederzeitiges Kündigungsrecht beim Restwertleasing nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2019/2630ÖBA 2019, 931 Heft 12 v. 15.12.2019

§§ 2, 26 VKrG.

Kündigt der Leasingnehmer seinen Restwertleasingvertrag, bevor die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer abgelaufen ist, muss er – neben der Rückstellung des Leasingguts – durch Abschlagzahlungen an den Leasinggeber für Vollamortisation sorgen. Die Höhe der Abschlagzahlungen richtet sich dabei nach den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall.

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