1. Der VwGH hatte zu klären, zu welchem Zeitpunkt die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 6 Abs 4 NO für einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung nach § 6 Abs 3 Z 3 NO (etwa ein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, im Folgenden auch: postgraduales Studium) zu laufen beginnt, wenn die für die Anrechnung erforderliche Erlangung eines (weiteren) rechtswissenschaftlichen akademischen Grades (also im Wesentlichen: der Studienabschluss) erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Antragsteller bereits in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist.