1. Die Zuständigkeit der österr Abhandlungspflege erstreckt sich nach § 106 Abs 1 Z 1 JN aF nur auf das in Österreich gelegene Vermögen.
2. Ob eine Teilungsanordnung in einem 2009 errichteten Testament auch das österr Vermögen betrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln und richtet sich bei Versterben des Erblassers vor dem 16. 8. 2015 nach dem Erbstatut gem § 28 Abs 1 IPRG.