1. Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in § 24 Abs 3 WEG 2002 wurde bewusst aus der Bestimmung des § 6 Abs 4 MaklerG übernommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.
1. Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in § 24 Abs 3 WEG 2002 wurde bewusst aus der Bestimmung des § 6 Abs 4 MaklerG übernommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.