VwGH 06.11.2024, Ro 2023/03/0034 (Vorinstanz: BVwG 03.07.2023, W131 2258346-1/16E)
§ 43 Abs 2, § 44 Abs 1 zweiter Satz AMD-G; Art 19 Abs 2 AVMD-Richtlinie
1. Die Einblendung von Fernsehwerbung in Form eines Split-Screens, also bloß auf einem Teil des Bildschirms, während auf dem übrigen Teil das bisherige (redaktionelle) Programm weiterläuft, ist im Hinblick auf § 43 Abs 2 AMD-G, der (neben einer optischen oder akustischen Trennung) auch eine Trennung der Fernsehwerbung von anderen Sendungs- und Programmteilen "durch räumliche Mittel" ermöglicht, zulässig. Mangels abweichender Regelungen haben aber derartige Werbe-Inserts die übrigen rechtlichen Anforderungen an Fernsehwerbung, so auch das Blockwerbegebot, zu erfüllen. [Rz 41]