OLG Wien 09.10.2024, 17 Bs 271/24p(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 25.01.2024, 91 Hv 18/22s)
§ 16 Abs 2 und 3 MedienG
1. Während § 16 Abs 1 MedienG sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner die Möglichkeit eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens einräumt, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs 2 und Abs 3 MedienG lediglich den Fall geregelt, dass dem Veröffentlichungsantrag des Antragstellers im befristeten Verfahren zunächst stattgegeben wurde, der Antragsgegner dann aber im fortgesetzten Verfahren letztlich obsiegt. Die umgekehrte Variante, dass der Antragsteller zunächst im befristeten Verfahren verloren und dann im fortgesetzten Verfahren gewonnen hat, wird hingegen nicht ausdrücklich geregelt.