OLG Wien 23.10.2024, 17 Bs 89/24y(Vorinstanz: Landesgericht Eisenstadt 22.02.2024, 12 Hv 12/24d)
§§ 6 ff, 51 MedienG; § 111 StGB
1. Die üble Nachrede ist ein Erfolgsdelikt in dem Sinn, dass als Erfolgsort jeder Ort anzusehen ist, an dem – im Sinn einer abstrakten Gefahr einer tatsächlichen Ehrverletzung – die Äußerung für einen Dritten wahrnehmbar (§ 111 Abs 1 StGB) oder der breiten Öffentlichkeit zugänglich (§ 111 Abs 2 StGB) wird.