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Keine Erhebungspflicht für Auskunftsanfragen

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/141jusIT 2025, 122 Heft 3 v. 4.7.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 7, 15, 26

PassG: §§ 22a, 22b

Die Sicherheitsbehörden und der Dachverband der Sozialversicherungsträger verfügen über automatische Zugriffsmöglichkeiten auf das zentrale Identitätsdokumentenregister (IDR). Der jeweilige Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut kann zwar als eigener Verantwortlicher in Betracht kommen, in Bezug auf das IDR stellt er aber lediglich die Infrastruktur zur Verfügung und hat keinen Einfluss auf die Zugriffsberechtigungen.

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