VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 7, 15, 26
PassG: §§ 22a, 22b
Die Sicherheitsbehörden und der Dachverband der Sozialversicherungsträger verfügen über automatische Zugriffsmöglichkeiten auf das zentrale Identitätsdokumentenregister (IDR). Der jeweilige Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut kann zwar als eigener Verantwortlicher in Betracht kommen, in Bezug auf das IDR stellt er aber lediglich die Infrastruktur zur Verfügung und hat keinen Einfluss auf die Zugriffsberechtigungen.
