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Zulässigkeit einer Videoüberwachung bei Mietstreitigkeit

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/139jusIT 2025, 122 Heft 3 v. 4.7.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit c, Art 6 Abs 1 lit f

DSG: § 1

Ein Verantwortlicher (hier: Café-Inhaber) darf zur Wahrung seines berechtigten Interesses iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO drei Videokameras betreiben, wenn dies zur Verfolgung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, die zwischen dem Betroffenen und der Verantwortlichen sowie deren Vermieter anhängig sind, erforderlich und verhältnismäßig ist.

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