VO (EU) 2016/679 : Art 15 Abs 1
Bei Auskunftsbegehren im Namen eines Minderjährigen muss ein Nachweis für die Vertretungsberechtigung zum Zeitpunkt des Antrags vorliegen, um eine Verpflichtung zur Auskunft durch einen Verantwortlichen zu begründen. Keine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO, weil das Schreiben ohne diese Nachweise mangels Zurechenbarkeit zu den Mitbeteiligten keine Auskunftsverpflichtung begründete.

