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Verfahrensmitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG hat sämtliche Parteien namentlich anzuführen

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Thomas Rainer Schmitt/Clemens ThielejusIT 2025/56jusIT 2025, 58 Heft 2 v. 2.5.2025

MedienG: § 37 Abs 1

StGB: § 111 Abs 1 und 2

Mit einer Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG wird dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, die Öffentlichkeit gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen habe. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion.

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