RL (EU) 2016/943 : Art 2 Z 1
UWG: § 26b Abs 1 Z 3, § 26i
Entgegen der Rechtslage vor Umsetzung der GeschäftsgeheimnisRL reicht der bloße Geheimhaltungswille nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis iSv § 26b UWG auszugehen.
