VO (EU) 2017/1001 : Art 7 Abs 1 lit b, Abs 3, Art 59 Abs 1 lit a
MSchG: § 4 Abs 1 Z 2 und 3
Die Unionsmarkeneintragung des Logos von Chiquita, bestehend aus dem bekannten blauen Oval mit gelbem Streifen, ist nichtig. Die geometrische Form, die ohne den Schriftzug "Chiquita" und ohne die Frau mit einem Obstkorb als Hut eingetragen worden war, verfügt nicht über unmittelbar einprägsame Merkmale und damit nicht über die nötige Unterscheidungskraft. Im Bananensektor ist die Form als Etikett üblich. Aus dem Farbschema ergibt sich nichts anderes, da Früchte häufig mit kombinierten Primärfarben beworben würden.

