RL (EU) 2016/97 : Art 24 Abs 3
RL 2005/29/EG : Art 2 lit j, Art 5 Abs 2 und 5, Art 8, 9
Der Begriff "Durchschnittsverbraucher" gem Art 2 lit a iVm Erw 18 der RL 2005/29/EG (UGP-RL) lässt sich als ein angemessen gut unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Verbraucher bestimmen. Diese Definition schließt jedoch nicht aus, dass kognitive Verzerrungen oder andere Einschränkungen die Entscheidungsfähigkeit eines Verbrauchers beeinflussen können.
