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Keine Verpflichtung zur Verhängung einer Geldbuße

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/186jusIT 2024, 246 Heft 6 v. 18.12.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 57 Abs 1 lit a und f, Art 58 Abs 2

Die Aufsichtsbehörde ist im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insb eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

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