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Screenshots der vom Opfer selbst hergestellten und abgenötigten Bildaufnahmen sind keine tauglichen Tathandlungsobjekte iSv § 120a StGB

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/173jusIT 2024, 229 Heft 6 v. 18.12.2024

DSG: § 63

StGB: § 120a Abs 1 und 2

StPO: § 281 Abs 1 Z 9 lit a

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