NO: § 13
ZPO: §§ 292, 294, 298 Abs 2, § 319 Abs 1
Beweisrechtlich iSd ZPO gelten elektronische Dokumente nur dann als Urkunden, wenn sie mit einer Beurkundungssignatur nach § 13 NO oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. E-Mail-Dateien sind daher keine Urkunden im prozessualen Sinn, sondern (im visualisierten Zustand) bloße Augenscheinsobjekte.

