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E-Mail-Dateien sind keine Urkunden iSd ZPO

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/168jusIT 2024, 228 Heft 6 v. 18.12.2024

NO: § 13

ZPO: §§ 292, 294, 298 Abs 2, § 319 Abs 1

Beweisrechtlich iSd ZPO gelten elektronische Dokumente nur dann als Urkunden, wenn sie mit einer Beurkundungssignatur nach § 13 NO oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. E-Mail-Dateien sind daher keine Urkunden im prozessualen Sinn, sondern (im visualisierten Zustand) bloße Augenscheinsobjekte.

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