AngG: § 8 Abs 8
EFZG: § 4 Abs 1
Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf dessen Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen. Diese Verständigungspflicht kann auch durch eine Nachricht über "iMessage" erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber bereits mehrfach über "iMessage" kommuniziert hatte ("Chatten") und deshalb davon ausgehen darf, dass der Arbeitgeber die Nachrichten erhält. Dass dem Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis gelangte, ist nicht erforderlich, sondern es genügt die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme.

