AUEV: Art 102
EWR-Abkommen: Art 54
Die bevorzugte Darstellung des eigenen Preisvergleichsdienstes durch Google auf den allgemeinen Suchergebnisseiten in 13 EWR-Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Vereinigtes Königreich und Norwegen) stellt einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung nach Art 102 AEUV und Art 54 EWR-Abkommen dar. Durch die hervorgehobene Platzierung und optische Betonung der Ergebnisse seines eigenen Dienstes in "Boxen" mit Bild- und Textinformationen und die nachrangige Darstellung konkurrierender Preisvergleichsdienste lediglich in Form einfacher blauer Links beeinträchtigt Google den Wettbewerb auf dem Markt für Preisvergleichsdienste erheblich.

