AEUV: Art 101 Abs 1
VO (EU) 330/2010 : Art 3 Abs 1
Art 101 Abs 1 AEUV ist sowohl auf weite als auch auf enge Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Online-Hotelbuchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben anwendbar, da diese Klauseln nicht als Nebenabreden dieser Verträge anzusehen sind.
