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Unverwertbarkeit von Verkehrsdaten aus rechtswidriger Funkzellenabfrage

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/118jusIT 2024, 162 Heft 4 v. 3.9.2024

StPO (Deutschland): § 100g Abs 1, 2 und 3, § 354 Abs 1

Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs 3 Satz 1 dStPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs 2 dStPO voraus. Die in § 100g Abs 3 Satz 1 Nr 1 dStPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs 1 Satz 1 Nr 1 dStPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs 1 Satz 3 dStPO erfasst.

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