StPO (Deutschland): § 100g Abs 1, 2 und 3, § 354 Abs 1
Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs 3 Satz 1 dStPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs 2 dStPO voraus. Die in § 100g Abs 3 Satz 1 Nr 1 dStPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs 1 Satz 1 Nr 1 dStPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs 1 Satz 3 dStPO erfasst.
